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Personenschutz ist Unternehmerschutz Elektrische Geräte oder Maschinen, Brandschutzeinrichtungen, automatische Türen/Tore sowie Meldeein- richtungen u.a. von Gasbehältern, müssen sicher sein und dürfen Personen, die mit ihnen umgehen nicht ge- fährden bzw. müssen für ihren optimalen Schutz sorgen. Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsmittel und Arbeitshilfsmittel bilden somit eine wesentliche Grundlage für den Arbeitsschutz. Die gesetzliche Unfallver- sicherung trägt intensiv dazu bei, ein hohes Niveau zu erreichen. Allerdings sollte jeder Unternehmer - allein aus Verantwortung seiner Mitarbeiter gegenüber - aus versicherungstechnischen Gründen gute Kenntnisse über die Bestimmungen und Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besitzen.
Mit Netz und doppelten Boden Ob ein Arbeitsmittel für den betrieblichen Einsatz geeignet ist, wird auf der Grundlage der Prüf- und Zertifiizierungs- stellen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)festgestellt. Denn geprüft wird bereits vor dem be- trieblichen Einsatz, ob Arbeitsmittel die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen.
Normen und Vorschriften Durch aktive Kommunikation werden bei der Normung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene Erkenntnisse ausgetauscht und in entsprechenden Vorschriften zum Schutz von Personen und Sachwerten um- gesetzt.
Prüffristen Prüffristen unterliegen im wesentlichen der Gefährdungsbeurteilung. Der wesentliche Teil der Festlegungen ist im §5 Arbeitsschutzgesetz, §3 Betriebssicherheitsverordnung sowie der BGV A1 geregelt. Da Arbeitsmittel grund- sätzlich beim Einsatz schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, u.a. Verschleiß, Schmutz, Staub, Feuchtigkeit, Nässe, Oxydation, chemisch aggressiven Substanzen (Oile, Fette, Säuren, Laugen)sowie mechanischen und/oder thermischen Beanspruchen, müssen Prüffristen so festgelegt werden, dass Arbeitsmittel aufgrund betrieblicher Erfahrungswerte und/oder spezifizierter Nachweise sowie gem. Herstellervorgaben zwischen zwei Prüfungen der funktionale Erhalt = ohne funktionelle Beeinträchtigung - gewährleistet ist und einer sachgerechten Benutzung nichts im Wege steht.
Risikobewertung Bei der Festlegung von Prüffristen kann sich der Unternehmer an Beispielen der TRBS 1201 Abs 3.5.2 sowie an den berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen u.a. gem. der Durchführungsverordnung §5 Prüfung BGV A3 Abs 3.4.2 und BGI 594 Abs. 3.4.2 sowie der BGI 608 orientieren. Die Notwendigkeit, gefährdungsbezogene Prüffristen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmittel zu ermitteln setzt zudem eine umfangreiche Bewertung der Arbeitssituation und Kenntnisstand des Arbeitsumfeldes voraus. Unter anderem sind nachfolgende Kriterien wichtig: - Herstellervorgaben - betriebliche Erfahrungswerte - Einsatzhäufigkeit - technische Beanspruchung - Umfeld- / Umwelteinflüsse - Verschleiss, Schädigung etc... - Unfallhäufigkeit ähnlicher or gleicher Arbeitsmittel - Ausfallhäufigkeit ähnlicher or gleicher Arbeitsmittel - Nicht zuletzt: Qualifikation und Erfahrung des Bedienungspersonals
Prüfzyklusfestlegung bzw. Empfehlung Alle 3 Monate sollten* nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden, sofern auf Baustellen im Einsatz: - Handgeführte elektrische Arbeitsmittel - Während der Benutzung bewegte - also nicht stationär betrieben - or ähnlich stark beanspruchte elektrische Betriebsmittel - Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung
Alle 6 Monate sollten* nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden, sofern nicht auf Baustellen im Einsatz: - Handgeführte elektrische Arbeitsmittel - Während der Benutzung bewegte - also nicht stationär betrieben - or ähnlich stark beanspruchte elektrische Betriebsmittel - Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung- wie im vorigen Artikel bereits beschrieben
Alle 12 Monate sollten* nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Bewegliche Leitungen mit Stecker or Kupplung und Festanschluss - Stationär eingesetzte und während dem Betrieb nicht bewegte Betriebsmittel
Alle 24 Monate sollten* nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Alle Betriebsmittel / Geräte im verwaltungstechnischen Umfeld z.B.: Bürogebäude or ähnlich.
Alle 12 Monate müssen zudem nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Aufstiegshilfen - automatische Türen - Brand- und Rauchschutztüren - Meldesen- sorikanlagen - Aussenwerbeanlagen - Pylon - Furförderfahrzeuge - Müllpressen - Rettungswegleuchten - RCD = Fehelerstromschutz
Alle 36 Monate müssen zudem nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Elektrotechnische Ausstattung von KTS- und RLT-Anlagen
Alle 48 Monate müssen zudem nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Elektroanlage: NSHV, GHV, UV
Alle 60 - 72 Monate müssen zudem nachfolgende Gerätegruppen überprüft werden: - Werbesäulen - Pylon ... auf Standfestigkeit
* sollten bedeutet nicht, dass es sich um eine Freiwilligkeit handelt. Es wird damit nur ausgedrückt, dass u.a. in verschiedenen Bereichen und unterschiedlichen Situationen, in denen die einzelnen Prüfungen gefordert werden, u.U. unterschiedliche Prüfintervalle bzw. Prüfzyklen einzuhalten bzw. vorgegeben sind.
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